Infos zu Leatherman

Disclaimer: Die Infos auf dieser Seite stammen von Leatherman, die wir als Händler an dich weitergeben müssen. Am Ende verlinken wir auf Leathermans eigene FAQ-Seite.

ICH BIN AUFGRUND DES §42A DES WAFFENGESETZES ETWAS UNSICHER, WAS DAS MITFÜHREN EINES LEATHERMAN MULTI-TOOLS MIT EINHÄNDIG FESTSTELLBARER KLINGE ANBELANGT. WIE STEHT LEATHERMAN DAZU?

Vorab: In § 42a des Waffengesetzes steht folgendes (die für Leatherman und dieses Statement relevanten Passagen sind in „fett“ hervorgehoben):

Waffengesetz (WaffG) § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenstände

    1. Es ist verboten
      1. Anscheinswaffen,
      2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
      3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
    2. Absatz 1 gilt nicht
      1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
      2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
      3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

  1. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Wie steht Leatherman dazu?

An erster Stelle möchten wir festhalten, dass unsere Multi-Tools "Wave+ 2H", „Rebar“, „Knifeless Rebar“, „Super Tool 300“, Bond" und „Crunch“ nicht über eine einhändig feststellbare Klinge verfügen und somit per se nicht unter den §42a (Absatz 1 Nr. 3) des Waffengesetzes fallen.

Des Weiteren sind wir der Auffassung, dass all unsere Tools ausschließlich als Handwerkzeug verstanden werden sollen, da wir sie schließlich genau zu diesem Zweck entwickelt haben. Jedes unserer Multi-Tools verfügt über eine Vielzahl an verschiedenen Werkzeugen, von einer Zange über Schraubendreher, Kapselheber und Feile bis hin zu einem Drahtschneider. Die Klinge an einem Multi-Tool ist nur eines von vielen Werkzeugen an einem Leatherman Multi-Tool. Aus unserer Sicht sind Multifunktionswerkzeuge als solche schon im Ansatz keine „Messer“ im waffenrechtlichen Sinn, selbst wenn sie im Einzelfall eine Klinge als eines der Werkzeuge enthalten. Dennoch können wir nicht außer Acht lassen, dass neuerdings gewisse Tools unserer Produktrange wie auch Multifunktionswerkzeuge anderer Hersteller behördlicherseits zum Teil als unter das oben aufgeführte Waffengesetz (§ 42a Absatz 1 Nr. 3) fallend angesehen werden. Wir sind uns dessen bewusst und nehmen die Sorgen unserer Kunden dahingehend ernst.

Gerade Absatz 2 Nr. 3 bietet viel Interpretationsspielraums, was das Verständnis leider nicht vereinfacht, sondern bei Besitzern von Multi-Tools mit einhändig feststellbarer Klinge Verunsicherung schafft.

Wir möchten deshalb unsere Interpretation des §42a darlegen:

Wie oben angeführt, bietet der im Gesetzestext nicht klar definierte Begriff des berechtigten Interesses großen Interpretationsspielraum. In Absatz 3 des § 42a wird das berechtigte Interesse nur beispielhaft umschrieben: Es liegt demnach unter anderem vor, wenn das Mitführen des Multi-Tools (mit einhändig feststellbarer Klinge) im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Als einem allgemein anerkannten Zwecke dienend sehen wir Anlässe wie den Gebrauch der Tools bspw. beim Angeln, Jagen, Bergsteigen, Klettern, Wandern, Rad- und Motorradfahren, Segeln, Camping und bei weiteren Outdoor-Aktivitäten. Ebenso sehen wir alle beruflichen wie privaten Handwerks-/Bau- und Instandhaltungstätigkeiten, bei denen ein Multi-Tool genutzt werden kann, als berechtigtes Interesse an – ganz egal ob diese Tätigkeiten zuhause oder unterwegs ausgeführt werden.

Wichtig hierbei ist, dass der sozial adäquate Gebrauch berücksichtigt wird. D.h., handelt es sich um Beschäftigungen oder Aktivitäten, bei denen es gesellschaftlich akzeptiert ist, dass man für die Ausführung ein Messer oder spezielles Werkzeug verwendet, so ist u.E. davon auszugehen, dass dies zugleich einem allgemein anerkannten Zweck dient

Das Mitführen eines Multi-Tools (mit einhändig feststellbarer Klinge) im Alltag ist nach § 42a Absatz 2 Nr. 2 jedenfalls dann nicht verboten, wenn der Transport in einem verschlossenen Behältnis erfolgt. In einem ersten Schritt kann man also jeglichem Konflikt entgehen, sofern man diesem Punkt Folge leistet und das Tool in einem verschlossenen (d.h. abgeschlossenen) Behältnis mitführt. Somit handelt der Besitzer eines solchen Multi-Tools gesetzeskonform.

Wir möchten hiermit klarstellen, dass wir die Auslegung des §42 a durch einzelne Behörden oder Beamte nicht beeinflussen können, und das Gesetz von der Justiz anders, als von uns interpretiert, ausgelegt werden kann. Wir als das Unternehmen Leatherman können unsere Kunden nur im Umgang mit unseren Multi-Tools dahingehend unterrichten. Natürlich haben wir unser Verständnis des Textes rechtlich überprüfen lassen. An dieser Stelle möchten wir jedoch deutlich machen, dass es sich bei dieser Stellungnahme nicht um Rechtsberatung unsererseits handelt, sondern vielmehr um unsere Einordnung des Gesetzestextes

HANDHABUNG DER BRÜNIERTEN, SCHWARZEN TOOLS:

Bitte beachte, dass nur die als "brüniert" ausgewiesenen Werkzeuge diese spezielle Oberflächenbehandlung aufweisen, die als Schutz gegen äußere Einflüsse wie Korrosion und Rost dient und Reflexionen im Griffbereich verhindert (wichtig u.A. für Militär, Security, Vollzugsbehörden). Neben dem Schutz dient die Brünierung oft auch zur visuellen Aufwertung, beispielsweise, um einen Vintage-Look zu erzeugen.

In den ersten Monaten kann es bei brünierten Tools immer zum Abfärben kommen; dies ist produktbedingt und ein Qualitätsmerkmal für eine gleichmäßige und starke Oberflächenbehandlung. Wird das Tool regelmäßig benutzt, wird sich die Brünierung langsam abnutzen, aber auf keinen Fall abblättern oder abfallen. Brünierte Tools müssen immer gut gepflegt und mit einem leichten Ölfilm versehen werden.

Bei der Verpackung und vor allem beim Gravieren kann es trotz größter Sorgfalt passieren, dass Flecken auf der behandelten Oberfläche zurückbleiben. Diese können meist leicht durch Reinigung mit Öl entfernt werden.

Solange die Brünierung gleichmäßig intakt ist und der blanke Edelstahl nicht zu sehen ist, sind die positiven Eigenschaften der Oberflächenbehandlung gegeben und die Tools innerhalb der Toleranzgrenzen unserer Qualitätsprüfung.

Du hast noch Fragen?

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